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Sind Sie vorbereitet?

Auf die Gesetzesänderung für die Überprüfung von Druckanlagen

Als Verwender von Gasversorgungsanlagen mit tiefkalt verflüssigtem Gas ist nun Aufmerksamkeit geboten, da es sich dabei um überwachungsbedürftige Druckanlagen entsprechend Betriebssicherheitsverordnung handelt.

Für den Fall, dass Sie bislang noch keinen Termin für eine wiederkehrende Prüfung Ihrer Druckanlage vereinbart haben, haben wir Ihnen nachfolgend alle wichtigen Informationen in FAQs zusammengefasst.

Für weitere Rückfragen steht Ihnen Ihr Linde-Ansprechpartner gerne zur Verfügung.



Häufige Fragen

Für was stehen die Abkürzungen BetrSichV und ZÜS?

BetrSichV = Betriebssicherheitsverordnung. In dieser sind alle arbeitsschutzrechtlichen Regelungen für die Verwendung von Arbeitsmitteln und den Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen zusammenfassend geregelt.

ZÜS = Zugelassene Überwachungsstelle. Diese führen auf der Grundlage der BetrSichV vorgeschriebene und ggf. behördlich angeordnete Prüfungen an bestimmten überwachungsbedürftigen Anlagen durch.


Was hat sich geändert?

Seit dem 01.06.2018 müssen Druckanlagen spätestens alle 10 Jahre einer Anlagenprüfung unterzogen werden. Davon betroffen sind auch alle Bestandsanlagen, die vor dem 01.06.2008 in Betrieb gegangen sind.


Welche Tankanlagen sind von der Änderung betroffen?

Tankanlagen für tiefkalt verflüssigte Gase, wie LIN, LAR, LOX, LIC, LH2, LNG, Ethen sind überwachungsbedürftige Druckanlagen entsprechend BetrSichV und von der Änderung betroffen.


Wer ist für die Einhaltung der Vorschrift verantwortlich?

Verantwortlich für die Anlagenprüfung sind Sie als Verwender (vormals Betreiber genannt) der Gasversorgungsanlage.


Was sind die Pflichten des Verwenders?

Bisher war Ihre Gasversorgungsanlage von dieser Regelung ausgenommen. Zum 01.06.2018 endet jedoch eine Übergangsfrist mit der Folge, dass alle 10 Jahre eine wiederkehrende Anlagenprüfung für Ihren Tank durchzuführen ist.


Wo erhalte ich weitere Informationen hierzu?

Neben dieser Informationsseite können Sie sich jederzeit an Ihren zuständigen Linde-Ansprechpartner wenden.

Als LIPROTECT® SP-Kunde stehen Ihnen unsere zentralen LIPTROTECT®-Ansprechpartner zur Seite. Bitte richten Sie weitere Fragen an liprotect@linde.com oder 0800 0530 530 150.


Wer darf die Anlagenprüfung durchführen?

Die Anlagenprüfung ist von einer zugelassenen Überwachungsstelle (ZÜS) durchzuführen.


Was wird bei einer Anlagenprüfung gemacht?

Die Anlagenprüfung setzt sich aus zwei Teilen zusammen: (1) Einer Sichtprüfung des Anlagenzustands, des Aufstellungsortes und des sicheren Betriebs sowie (2) die Prüfung der technischen Dokumentation. Bei der Sichtprüfung vor Ort wird die Tankanlage auf übliche Aspekte der Arbeitssicherheit überprüft, z. B. Anfahrschutz oder Schutzabstand zu Brandlasten. Außerdem wird die technische Dokumentation der Tankanlage, also Prüfbuch und Wartungsprotokolle kontrolliert.

Der genaue Umfang der Prüfung kann je nach ZÜS variieren.


Was passiert, wenn die Anlagenprüfung nicht durchgeführt wird?

Das Verwenden einer Druckanlage ohne erforderliche Prüfung kann eine Ordnungswidrigkeit nach § 22 BetrSichV darstellen, wegen derer ein Bußgeld von der zuständigen Behörde verhängt werden kann.


Wo liegen die Unterschiede zu der „Prüfung vor Inbetriebnahme“, der „wiederkehrenden Prüfung“, der „Anlagenprüfung“ und der „Wartung des Tanks“?

Für Ihre überwachungsbedürftigen Druckanlagen gilt:

  • Prüfung vor Inbetriebnahme:
    Bei dieser initialen Prüfung der Anlage erfolgt eine Sichtprüfung des Anlagenzustands, des Aufstellungsortes, des sicheren Betriebs, sowie eine Prüfung der technischen Dokumentation. Die technischen Dokumente wie z. B. die EG-Konformitätserklärungen werden auch auf Übereinstimmung mit der installierten Anlage verglichen.
  • Wiederkehrende Prüfung:
    Alle Arbeitsmittel müssen wiederkehrend geprüft werden. Auch Druckanlagen sind „Arbeitsmittel“ gemäß BetrSichV. Dazu gehört auch Ihre weiterführende Versorgungsleitung.
  • Anlagenprüfung:
    Bei der Anlagenprüfung handelt es sich um eine wiederkehrende Prüfung. Der Umfang der Prüfung ist ähnlich der „Prüfung vor Inbetriebnahme“. Einige Prüfungen müssen nicht wiederholt werden, sofern die Druckanlage nicht verändert wurde. Die Überprüfung auf einen sicheren Zustand der Anlage erfolgt jedoch bei jeder Prüfung.
  • Wartung der Anlage:
    Die Wartung obliegt dem Eigentümer der Anlage und wird von Linde entsprechend den Herstellerangaben regelmäßig durchgeführt. Eine Wartung umfasst lediglich Instandhaltungsmaßnahmen. Regulatorischen Prüfungen wie z. B. eine Anlagenprüfung sind nicht enthalten.
  • Festigkeitsprüfung / Druckprüfung:
    Tanks für verflüssigte Gase durchlaufen vor Auslieferung eine Abnahme, bei der auch eine Druckprüfung (Festigkeitsprüfung) durchgeführt wird. Da die Betriebstemperatur des Tanks im Betrieb immer weniger als -10 Grad Celsius beträgt, muss diese Prüfung im Betrieb aber nicht wiederholt werden. D. h., dass auch bei der wiederholenden Anlagenprüfung an Druckanlagen für verflüssigte Gase keine Festigkeitsprüfung durchgeführt wird.

Was kostet die Anlagenprüfung?

Der Preis richtet sich nach dem konkreten Umfang der Prüfung.Der Preis kann bei einer ZÜS Ihrer Wahl angefragt werden.


Darf der Tank trotz fehlender Anlagenprüfung noch betrieben werden?

Linde empfiehlt aus Sicherheitsgründen lediglich geprüfte Anlagen zu verwenden.


Wie erkenne ich, wann die Druckanlage in Betrieb genommen wurde?

Der genaue Termin ist der technischen Dokumentation zu entnehmen.


Was passiert mit „Mängeln“, die die ZÜS bei der Anlagenprüfung gegebenenfalls feststellt?

Alle Mängel müssen umgehend beseitigt werden. Eine Überprüfung der Abstellung der „geringfügigen“ Mängel erfolgt bei der nächsten Anlagenprüfung. Bei „erheblichen“ Mängeln wird dem Verwender normalerweise ein Termin für eine Nachprüfung gesetzt. Was „geringfügig“ und was „erheblich“ ist und welche Fristen gesetzt werden, entscheidet die ZÜS.


Meine Firma mietet die Anlagentechnik von Linde. Wer ist für die Prüfung verantwortlich?

Gem. Betriebssicherheitsverordnung ist der Verwender (ehemals „Betreiber“ genannt) für diese Prüfung verantwortlich. Viele Aspekte der Prüfung (z. B. Anfahrschutz, Brandlasten in der Nähe, Zugriff durch Unbefugte) liegen im Verantwortungsbereich des Verwenders.